Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 23.11.2009

Rechtsprechung
   BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09   

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BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 (https://dejure.org/2010,1806)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 (https://dejure.org/2010,1806)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 2010 - 1 BvR 2709/09 (https://dejure.org/2010,1806)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch sofort vollziehbaren Widerruf einer ärztlichen Approbation sowie der Aufforderung zur Inverwahrungsgabe der Approbationsurkunde - Keine Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BÄO, § 5 Abs 2 S 1 BÄO, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch sofort vollziehbaren Widerruf einer ärztlichen Approbation sowie der Aufforderung zur Inverwahrungsgabe der Approbationsurkunde - Keine Rechtfertigung der ...

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Vollziehung eines Widerrufs der Approbation als Arzt sowie Rückforderung der Approbationsurkunde wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs; Bewertung der ohne medizinische Indikation und ohne Aufklärung erfolgenden Impfung von Patienten

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch sofort vollziehbaren Widerruf einer ärztlichen Approbation sowie der Aufforderung zur Inverwahrungsgabe der Approbationsurkunde - Keine Rechtfertigung der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch sofort vollziehbaren Widerruf einer ärztlichen Approbation sowie der Aufforderung zur Inverwahrungsgabe der Approbationsurkunde - Keine Rechtfertigung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sofortige Vollziehung eines Widerrufs der Approbation als Arzt sowie Rückforderung der Approbationsurkunde wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs; Bewertung der ohne medizinische Indikation und ohne Aufklärung erfolgenden Impfung von Patienten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 17, 228
  • NJW 2010, 2268
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09
    Bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme erlaube auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehbarkeit (unter Hinweis auf BVerfGK 2, 89 ).

    Die von den Gerichten bestätigte Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ) stellt einen selbständigen Eingriff dar (vgl. BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007, a.a.O., S. 1369 m.w.N.).

    Der Verwaltungsgerichtshof geht schließlich in Verkennung der maßgeblichen Aussagen des Beschlusses der Kammer vom 24. Oktober 2003 (BVerfGK 2, 89) davon aus, bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Maßnahme (also des Widerrufs) erlaube auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehung.

    Das Gegenteil ist nach der genannten Entscheidung der Fall (vgl. BVerfGK 2, 89 unter Hinweis auf BVerfGE 44, 105 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105 ; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ).

    bb) Ein derartiges präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 ).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007, a.a.O., S. 1369 m.w.N.).

    Das Gegenteil ist nach der genannten Entscheidung der Fall (vgl. BVerfGK 2, 89 unter Hinweis auf BVerfGE 44, 105 ).

    Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kann die Anordnung der sofortige Vollziehung nicht tragen (vgl. BVerfGE 44, 105 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105 ; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ).

    aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105 ; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ).

    aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105 ; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ).

    aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09
    Die von den Gerichten bestätigte Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ) stellt einen selbständigen Eingriff dar (vgl. BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ; BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007, a.a.O., S. 1369 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 9 S 1783/09

    Widerruf der Approbation eines Arztes wegen Berufsunwürdigkeit - zur

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 - 9 S 1783/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 - 9 S 1783/09 - wird aufgehoben.

  • VG Karlsruhe, 16.07.2009 - 11 K 1455/09

    Widerruf der ärztlichen Approbation wegen strafgerichtlicher Verurteilung

    Auszug aus BVerfG, 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 - 9 S 1783/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702

    Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter

    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 -, juris Rn. 32 ff.; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 43 ff.).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) wäre deshalb konkret darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen die Verwirklichung einer konkreten Gefahrenlage - hier der Wiederholung des dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltens des Nichteinschreitens gegen das unberechtigte Legen eines IV-Zugangs durch einen einsatzleitenden Kollegen - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten, durch § 80 Abs. 1 VwGO ausdrücklich geschützten Interessen des Antragstellers, von den mit der für rechtswidrig erachteten Maßnahme ausgelösten Belastungen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]; siehe auch BayVGH, B.v. 17.02.2020 - 12 CS 19.2505 - juris, Rn. 36; B.v. 28.08.2020 - 12 CS 20.1750 - juris, Rn. 47).

    Statt dem Antragsgegner in den Arm zu fallen, hat es den Sofortvollzug bestätigt, ohne dass nachweisbare, aktuelle und hinreichend konkrete Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 44, 105 [117]), die alleine ein Zurücktretenmüssen der berechtigten Interessen des Antragstellers im Eilverfahren hätten rechtfertigen können, in der Sache nachvollziehbar dargelegt worden wären (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]).

  • OVG Saarland, 23.04.2021 - 1 B 358/20

    Zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen

    Nicht einmal die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Approbationswiderrufs erlaubt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ohne Weiteres ihre sofortige Vollziehung (Anschluss an BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris).

    In seinem weiteren, ebenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer ärztlichen Approbation betreffenden Stattgebenden Kammerbeschluss vom 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - [NJW 2010, 2268, zitiert nach juris] hat das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung klarstellend ausgeführt, entgegen der Annahme des Instanzgerichts erlaube nicht bereits die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Maßnahme (des Approbationswiderrufs) unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ihre sofortige Vollziehung.

    [BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris, Rdnr. 19] Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen können, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen (und ihm dadurch unter Umständen schwere nicht wieder gut zu machende Nachteile zuzufügen), um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.

    [BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09 -, juris, Rdnr. 6].

    Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 2709/09, ebenfalls approbierter Arzt, wurde im Juli 2008 wegen Körperverletzung in 46 Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, weil er unter anderem Patienten ohne medizinische Indikation und ohne Aufklärung geimpft und Abrechnungsbetrug begangen hatte.

    [BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris] Bereits zuvor hatte das Gericht die sofortige Vollziehung des Approbationswiderrufs vorläufig ausgesetzt.

    [BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09 -, juris].

  • VGH Bayern, 17.02.2020 - 12 CS 19.2505

    Überprüfung des Vertriebs von Teppichbodenschnitzeln als Reitbodenbelag im

    Effektiver Rechtsschutz hat die Aufgabe, irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]).

    In Anbetracht des mit der Anordnung des Sofortvollzuges verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der Antragstellerin wäre vielmehr darzulegen gewesen, dass und aus welchen Gründen der Eintritt einer solchen konkreten Gefahrenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch vor Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten ist und weshalb die durch die Anordnung des Sofortvollzuges zu schützenden Gemeinwohlbelange vorliegend von solchem Gewicht sind, dass sie die berechtigten Interessen der Antragstellerin ausnahmsweise bereits jetzt überwiegen und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren demgegenüber zwingend zurückzustehen hat (vgl. BVerfGE 51, 268 [284]; BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]).

    Statt dem Antragsgegner in den Arm zu fallen, hat es den Sofortvollzug bestätigt, ohne dass nachweisbare konkrete Gefahren für ein wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 44, 105 [117]), die alleine ein Zurücktretenmüssen der berechtigten Interessen der Antragstellerin hätten rechtfertigen können, in der Sache nachvollziehbar dargelegt worden wären (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 [3619]; B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 2268 [2269]).

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   BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09   

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BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09 (https://dejure.org/2009,4632)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09 (https://dejure.org/2009,4632)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 (https://dejure.org/2009,4632)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer ärztlichen Approbation sowie der Aufforderung zur Inverwahrungsgabe der Approbationsurkunde vorläufig auszusetzen - Zu den Anforderungen an den Sofortvollzug von die ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit sowie der Aufforderung zur Abgabe der Approbationsurkunde

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsbeschwerde gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit sowie der Aufforderung zur Abgabe der Approbationsurkunde

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09
    Des Weiteren gewährt das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 ).

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09
    Des Weiteren gewährt das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).

    Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09
    Des Weiteren gewährt das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 ; 93, 1 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGK 2, 89 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09
    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 44, 105 ; stRspr).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2009 - 9 S 1783/09

    Widerruf der Approbation eines Arztes wegen Berufsunwürdigkeit - zur

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09
    a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 2009 - 9 S 1783/09 -,.
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ).
  • BVerfG, 28.08.2007 - 1 BvR 1098/07
    Auszug aus BVerfG, 23.11.2009 - 1 BvR 2709/09
    Auch erscheint fraglich, ob das durch einen Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit geschützte Vertrauen in die Ärzteschaft ein Gemeinwohlinteresse ist, dessen Bedeutung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (zweifelnd zum Merkmal der Unwürdigkeit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2005 - 1 BvR 1028/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 16.07.2009 - 11 K 1455/09

    Widerruf der ärztlichen Approbation wegen strafgerichtlicher Verurteilung

  • BVerfG, 18.05.2005 - 1 BvR 1028/05
  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Das Bundesverfassungsgericht verwendet selbst in entsprechenden Zusammenhängen den Maßstab der "wichtigen" Gemeinschaftsgüter (vgl. Beschluss vom 2. März 1977 - 1 BvR 124/76 - BVerfGE 44, 105 ; Kammerbeschluss vom 28. August 2007 -1 BvR 1098/07 - BVerfGK 12, 72; ferner Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - BayVBl 2010, 275 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - NJW 2010, 2268).
  • BVerwG, 10.09.2020 - 3 C 13.19

    Ruhen der ärztlichen Approbation nur bei konkreter Gefahr im Zeitraum bis zum

    Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen wird, anders als in den Fällen des Eilrechtsschutzes, nicht einstweilen zurückgestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 [ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091123.1bvr270909] - BayVBl 2010, 275 Rn. 6 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 [ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100408.1bvr270909] - BVerfGK 17, 228 ).

    Dies findet seinen Grund in der Annahme, dass der angestrebte Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft bei Ablehnung präventiver Maßnahmen nicht vereitelt, sondern nur aufgeschoben werde (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - BayVBl 2010, 275 Rn. 11 und vom 1. August 2017 - 1 BvR 1657/17 - juris Rn. 3).

    Zugleich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die "praktisch irreparablen beruflichen Folgen", die sich für den betroffenen Arzt beim vorübergehenden Verlust der Praxis, seines Patientenstamms und seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien ergeben könnten (BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - juris Rn. 26 und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - BVerfGK 17, 228 ).

  • BVerwG, 27.01.2011 - 3 B 63.10

    Zahnarzt; Widerruf der Approbation; Unwürdigkeit; Sexualdelikt; Strafurteil;

    Freilich muss der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit, der nach seiner Zielrichtung keine auf die Person des Betroffenen bezogene Gefahrenprognose erfordert, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 - juris Rn. 8; vom 28. August 2007 - 1 BvR 1098/07 - juris Rn. 22 f.; vom 18. Mai 2005 - 1 BvR 1028/05 - juris Rn. 1).
  • VGH Bayern, 21.05.2010 - 21 BV 09.1206

    Widerruf der zahnärztlichen Approbation

    Soweit der Kläger auf die "Einmaligkeit" seiner Straftat und sein sonstiges Verhalten hinweist, könnte dem im Wiedererteilungsverfahren der Approbation oder in einem Verfahren nach § 7 a ZHG Rechnung getragen werden, wobei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Beachtung zukommen dürfte (vgl. BVerfG vom 18.5.2005 Az. 1 BvR 1028/05; vom 28.8.2007 Az. 1 BvR 1098/07 und vom 23.11.2009 Az. 1 BvR 2709/09).
  • SG Karlsruhe, 21.10.2014 - S 4 KA 2933/12

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Prognose über künftig pflichtgemäßes

    Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverfassungsgericht im Verfahren betreffend die Approbation des Klägers festgestellt, dass von den Vorinstanzen keine hinreichend konkreten Gefahren für das Gemeinwohlinteresse festgestellt worden waren, sollte der Kläger weiter als Arzt praktizieren (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 -, juris).

    Das BVerfG hat im Anschluss daran bestätigt, dass es in den angegriffenen Entscheidungen an einer verfassungsrechtlich haltbaren Feststellung einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine weitere Berufstätigkeit des Beschwerdeführers schon vor Rechtskraft fehlte (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris).

  • OVG Hamburg, 15.07.2020 - 5 Bs 44/20

    Zu dem Widerruf der Erlaubnis zur Haltung von Versuchstieren sowie der

    Der Verlust dieser Möglichkeit wäre nicht rückgängig zu machen, auch seine wirtschaftlichen Folgen wären es praktisch kaum (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 23.11.2009, 1 BvR 2709/09, BayVBl. 2010, 275, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen, 21.06.2010 - 4 B 526/09

    Arzt, Berufserlaubnis, Gleichwertigkeitsprüfung, Usbekistan

    Wegen der Eingriffsintensität einer sofortigen Vollziehung eines Widerrufs einer Berufserlaubnis bedarf es hierfür jedoch der Feststellung, dass die weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für Dritte befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 23.11.2009, BayVBl. 2010, 275; OVG Saarland, Beschl. v. 21.1.2004, NJW 2004, 2033).
  • VG Düsseldorf, 27.05.2021 - 7 L 817/21
    Tatsächlich können sich aber für die betroffenen selbständig tätigen Personen beim vorübergehenden Verlust der Praxis, des Patientenstamms und seines Rufs sowie aus der etwaigen Kündigung seiner Kreditlinien praktisch irreparable berufliche Folgen ergeben, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. November 2009 - 1 BvR 2709/09 -, und vom 1. August 2017 - 1 BvR 1657/17 -, vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 - und vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 - 3 C 13/19 -, juris.
  • VGH Bayern, 15.11.2011 - 21 CS 11.2252

    Ärztin; Alkoholabhängigkeit; Ruhen der Approbation; Sofortvollzug

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. zu allem BVerfG vom 19.12.2007 1 BvR 2157/07, NJW 2008 S. 1369 und BVerfG vom 23.11.2009 1 BvR 2709/09, BayVBl. 9/2010 S. 275).
  • VG Regensburg, 04.07.2013 - RN 5 K 12.1156

    Widerruf der Approbation als Arzt; Berufspflichten bei der

    Der Widerruf der Approbation muss daher in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit stehen ( BVerfG vom 23.11.2009, Az. 1 BvR 2709/09 ; vom 28.8.2007, Az. 1 BvR 1098/07 ; vom 18.5.2005, Az. 1 BvR 1028/05 ; BVerwG vom 27.1.2011, NJW 2011, 1830).
  • VG München, 28.02.2012 - M 16 K 11.5836

    Arzt; Widerruf der Approbation; Abrechnungsbetrug, bedingter Vorsatz;

  • VG München, 20.04.2010 - M 16 K 09.5968

    Ruhen der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin

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